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Kindesunterhaltstitel, Umrechnung
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Die Umrechnung von Kindesunterhaltstiteln die vor dem 1.1.2008 errichtet wurden folgt den Regeln des § 36 Nr. 3 EGZPO.

Bei einem Titel der hälftige oder teilweise Anrechnung von Kindergeld vorsieht ist wie folgt zu verfahren.

1. Es ist der für das Kind am 31.12.2007 geschuldete Barunterhalt unter Berücksichtigung des Kindergeldabzuges mit der Düsseldorfer Tabelle 2007 zu errechnen.

Beispiel: A war am 31.12.2007 11 Jahre alt und hatte einen Anspruch auf 128 % des "Mindestunterhalts" abzgl. des anteiligen Kindergelds von 60,- Euro. Zahlbetrag war 2007 dann 314,- minus 60,- = Zahlbetrag: 254

2. Diesem Betrag wird das hälftige Kindergeld hinzuaddiert - auch dann, wenn zuvor weniger als die Hälftge abgezogen wurde.

Beispiel: Das hälftige Kindergeld betrug am 31.12.2007: 77,-. Die Summe beträge damit: 331,-

3. Dies so errechnete Summe ist zu dem für die entsprechende Altersstufe geltenden Tabellenunterhalt aus der Düsseldorfertabelle 2008 durch Division ins Verhältnis zu setzen.

Beispiel: In der 2. Altersgruppe war 2008 ein Tabellenunterhalt von 322,- geschuldete. 331 / 322 * 100 = 102,8 %.

4. Mit diesem Prozentsatz sind alle weiteren Unterhaltsansprüche zu bestimmen.

Beispiel: Am 1.1.2012 ist das A 15 Jahre alt. Es gilt der Tabellenunterhalt der 3. Alterstufe, Mindesunterhalt 426 multipliziert mit 102,8 geteilt durch 100 = 437,93 minus halbes Kindergeld (92,-) gleich 345,- Zahlbetrag.

Unzutreffend ist die u.a. von Gutdeusch vorgenommene Berechnung, die nicht die Alterstufe am 31.12.2007 sondern die jeweilige Altersstufe zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde legt (so auch Wendl/Staudigl § 10 Rn. 293).

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Auf diesen Artikel verweisen: Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt seit 1.1.2008