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§ 1 KiGesSchG Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen
(gesetz.kigeschg)
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(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.

(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.

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Auf diesen Artikel verweisen: U-Untersuchung, gerichtliche Durchsetzung