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§ 7 KAG Steuern der Gemeinden
(gesetz.kag)
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(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind

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Auf diesen Artikel verweisen: Steuererfindungsrecht