In der Erläuterung des Grundsatzes sollte in dem Hinweis, dass nach § 319 ZPO \"Rechnungen\" nicht in Rechtskraft erwachsen, besser der Begriff \"Berechnungen\" verwendet werden.
Über die Höhe einer streitigen Rechnung entscheiden die Gerichte endgültig und mit Rechtskraft. Nur dabei aufgetretene Berechnungsfehler können nachträglich korrigiert werden.