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Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
(recht.oeffentlich)
    

Inhalt
             1. Gesetzgebungsverfahren

Das Informationsfreiheitsgesetz gibt Bürgern Zugang zu den Daten der staatlichen Verwaltung des Bundes und macht damit deren Vorgänge transparenter. Ausgenommen sind allerdings sicherheitsrelevante und vertrauliche Daten sowie Daten der Finanzverwaltung.

"Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - (...) - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen" (Presemitteilung zu BVerwG 7 C 3.11; BVerwG 7 C 4.11)

Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen (§ 11 IFG). Bei einer Verletzung des Gesetzes kann der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit angerufen werden.

Im Internet gibt eine vom CCC betriebene "Aktensammelstelle". Sie ist erreichbar unter http://www.befreite-dokumente.de.

1. Gesetzgebungsverfahren

Im Sommer 2004 einigte sich die Koalition aus SPD und Grünen über die Bedingungen. Nach der Sommerpause wurde ein entsprechender Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht Der Bundestag verabschiedete das Gesetz im Juni 2005. Der Bundesrat winkte das Gesetz, bei dem es sich um ein Einspruchsgesetz handelte, im Juli 2005 durch.

Es ist im BGBl I 2005, 2722 veröffentlicht worden und Anfang 2006 in Kraft getreten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aktensammelstelle * Informationsfreiheitsbeauftragte(r)/Informationsbeauftragte(r) * Auskunftsanspruch, Verwaltungsrecht