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Bei periodischen Druckwerken gemäß (hier hessischem) Presserecht notwendige Nennung des verantwortlichen Redakteurs.

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Andere Druckwerke müssen den Namen des Druckers, und wenn zur Verbreitung bestimmt, des Verlegers enthalten. Beim Selbstvertrieb ist der Verfasser oder Herausgeber zu nennen (§ 6 Hessiches Pressegesetz).

Auch Im Internet gibt unter bestimmten Voraussetzungen, eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Näheres siehe dort.

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Auf diesen Artikel verweisen: harmlose Druckwerke