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Identitätstäuschung/Handeln unter fremdem Namen, Zivilrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einer Identitätstäuschung spricht man im Zivilrecht, wenn jemand bei einem Vertragsschluss unter einem falschen Namen auftritt und es dem Vertragspartner aber erkennbar auf darauf ankommt, mit der vor ihm stehenden Person abzuschließen. Hier kommt der Vertrag mit der Handelnden Person zustande. Man spricht auch von einem Eigengeschäft unter falscher Namensangabe.

Beispiel: B sucht einen Arbeitnehmer für körperlich anstrengende Arbeit. Es erscheint der kräftige C der sich als dem B unbekannten D ausgibt. Man schließt einen Vertrag. Hier wird C verpflichtet. D kann sich auf diesen Vertrag nicht berufen.

Die Identitätstäuschung ist vom Handeln unter fremdem Namen abzugrenzen. Auch hier tritt jemand unter fremden Namen auf, es kommt dem Vertragspartner aber nicht auf die vor ihm stehende Person sondern den Träger des Namens an.

Beispiel: B will ein Auto kaufen. Im Brief ist der D eingetragen. C gibt sich als D aus. B kommt es hier nicht darauf an, von dem vor ihm stehenden C zu kaufen, sondern von dem im Brief eingetragenen Halter. Hier ist der C daher als vollmachtloser Vertreter zu behandeln, so dass D die Möglichkeit hat den Vertrag zu genehmigen.

Der Vertragspartner hat bis zur Genehmigung durch den Vertretenen die Möglichkeit seine Willenserklärung zu widerrufen (§ 178 BGB).

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