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Hörfalle
(recht.straf.prozess)
    

Von einer Hörfalle spricht man, wenn die Ermittlungsbehörde eine Privatperson veranlassen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht mit einem Tatverdächtigen ein Gespräch zu führen, welches dann zur Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand ohne Wissen des Tatverdächtigen abgehört wird.

Die Zulässigkeit der Hörfalle ist umstritten. Ein Verstoß gegen § 136 bzw. § 136a StPO kommt nicht in Betracht, da beide Paragraphen nur in einer förmlichen Vernehmungssituation gelten. Ein Verstoß gegen §§ 100a, 100b StPO kommt nicht in Betracht, da hier der A (also einer der Teilnehmer) in das Abhören eingewilligt hat.

Es komt ein Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Der BGH nimmt eine solche Verletzung aber nicht an, wenn die Hörfalle der Aufklärung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung dient und eine Ermittlung auf anderem Weg erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre. Bei der Frage der Erheblichkeit orientiert sich der BGH an den Aufzählungen in §§ 98a, 100c und 110 a StPO.

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