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Haager Landkriegsordnung
(gesetz.hlko)
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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik Kolumbien, der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik Haiti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, der Präsident der Republik Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,

von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu diesen, in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewissen Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,

haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs angenommen hat.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.

Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.

Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.

Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.

Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.

Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Konstantinopel;
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Gesandten in außerordentlicher Mission zu dieser Konferenz, Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Seine Exzellenz Herrn Joseph H. Choate, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Horace Porter, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Uriah M. Rose, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn David Jayne Hill, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik im Haag,
Herrn Charles S. Sperry, Kontreadmiral, bevollmächtigten Minister,
Herrn George B. Davis, Brigadegeneral, Chef der Militärjustiz der Bundesarmee, bevollmächtigten Minister,
Herrn William I. Buchanan, bevollmächtigten Minister;

Der Präsident der Argentinischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Pena, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedhofs,
Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Exzellenz Herrn Gaëtan Merey von Kapos-Mere, Allerhöchstihren Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Athen;

Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Exzellenz Herrn Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied der Repräsentantenkammer, Mitglied des Institut de France und der königlichen Akademien von Belgien und Rumänien, Ehrenmitglied des Instituts für Internationales Recht, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn J. van den Heuvel, Allerhöchstihren Staatsminister, ehemaligen Justizminister,
Seine Exzellenz Herrn Baron Guillaume, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag, Mitglied der Königlichen Akademie von Rumänien;

Der Präsident der Republik Bolivien:
Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmächtigten Minister in London;

Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien:
Seine Exzellenz Herrn Ruy Barbosa, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Eduardo F. S. dos Santos Lisbôa, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhöchstihren General à la suite,
Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;

Der Präsident der Republik Chile:
Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in London,
Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Präsidenten der Deputiertenkammer, ehemaligen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos-Aires;

Der Präsident der Republik Kolumbien:
Herrn General Jorge Holguin,
Herrn Santiago Perez Triana,
Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris;

Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:
Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Havana, Senator der Republik,
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Aróstegui, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts für höheren Unterricht in Havana, Senator der Republik;

Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington,
Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,
Herrn Axel Vedel, Allerhöchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident der Dominikanischen Republik:
Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Apolinar Tejera, Rektor des Gewerbeinstituts der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Ekuador:
Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendón, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in Madrid,
Herrn Geschäftsträger Enrique Dorn y de Alsua;

Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Leon Bourgeois, außerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, Senator, bevollmächtigten Minister erster Klasse, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität in Paris, charakterisierten bevollmächtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Institut de France, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag;

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien:
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des Geheimen Rates, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E., Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts für Internationales Recht,
Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister im Haag;

Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Exzellenz Herrn Cleon Rizo Rangabe, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Athen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Guatemala:
Herrn Jose Tible Machado, Geschäftsträger der Republik im Haag und in London, Miglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Enrique Gómez Carillo, Geschäftsträger der Republik in Berlin;

Der Präsident der Republik Haiti:
Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbemar, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn J. N. Leger, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;

Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Königreichs, Botschafter Seiner Majestät des Königs in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Präsidenten der Italienischen Delegation,
Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretär im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligen Unterrichtsminister;

Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Exzellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,
Herrn Grafen von Villers, Geschäftsträger des Großherzogtums in Berlin;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom,
Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Brüssel und im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Kaiserlichen Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlich Russischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Kaiserlichen Wirklichen Staatsrat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen im Haag;

Seine Majestät der König von Norwegen:
Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Professor des Rechtes, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Panama:
Herrn Belisario Porras;

Der Präsident der Republik Paraguay:
Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machain, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brüssel;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn W. H. von Beaufort, Allerhöchstihren ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,
Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligen Kriegsminister, Mitglied des Staatsrats,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Röell, Allerhöchstihren Adjutanten im außerordentlichen Dienste, Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,
Herrn J. A. Loeff, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten;

Der Präsident der Republik Peru:
Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Exzellenz Herrn Marquis de Soveral, Allerhöchstihren Staatsrat, Pair des Königreichs, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Seine Exzellenz Herrn Alberto d'Oliveira, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern;

Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Exzellenz Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Edgar Mavrocordato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhöchstihren Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Der Präsident der Republik Salvador:
Herrn Pedro I. Matheu, Geschäftsträger der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Herrn Santiago Perez Triana, Geschäftsträger der Republik in London;

Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Exzellenz Herrn General Sava Grouitch, Präsidenten des Staatsrats,
Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhöchst ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhöchst ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag;

Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Generalmajor Mom Chatidej Udom,
Herrn C. Corragioni d'Orelli, Allerhöchstihren Legationsrat,
Herrn Hauptmann Luang Bhuvanarth Narübal;

Seine Majestät der König von Schweden, der Goten und der Wenden:
Seine Exzellenz Herrn Knut Hjalmar Leonard Hammarskjöld, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Johannes Hellner, Allerhöchstihren ehemaligen Minister ohne Portefeuille, ehemaliges Mitglied des obersten Gerichtshofs in Schweden, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Schweizerische Bundesrat:
Seine Exzellenz Herrn Gaston Carlin, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in London und im Haag,
Herrn Eugène Borel, Oberst im Generalstabe, Professor an der Universität in Genf,
Herrn Max Huber, Professor der Rechte an der Universität in Zürich;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,
Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhöchstihren Boschafter in Rom,
Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;

Der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay:
Seine Exzellenz Herrn Jose Batlle y Ordonez, ehemaligen Präsidenten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Präsidenten des Senats, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:
Herrn Jose Gil Fortoul, Geschäftsträger der Republik in Berlin.

Welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.

Artikel 2.

Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Artikel 3.

Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.

Artikel 4.

Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.

Artikel 5.

Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels eines schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 6.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 7.

Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.

Artikel 8.

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Artikel 9.

Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 5 Abs. 3,4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 8 Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

1. Für Deutschland:
Marschall.
Kriege.

Unter Vorbehalt des Artikel 44 der anliegenden Kriegsordnung.

2. Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Joseph H. Choate.
Horace Porter.
U. M. Rose.
David Jayne Hill.
C. S. Sperry.
William I. Buchanan.

3. Für Argentinien
Roque Saenz Pena.
Luis M. Drago
C. Ruez Larreta.

4. Für Österreich-Ungarn:
Merey.
Baron Macchio.

Mit dem in der Vollversammlung der Konferenz vom 17. August 1907 erklärten Vorbehalte.

5. Für Belgien:
A. Beernaert.
J. Van den Heuvel.
Guillaume.

6. Für Bolivien:
Claudio Pinilla.

7. Für Brasilien:
Ruy Barbosa.
E. Lisbôa.

8. Für Bulgarien:
Generalmajor Vinaroff.
Iv. Karandjouloff.

9. Für Chile:
Domingo Gana.
Augusto Matte.
Carlos Concha.

10. Für China:

11. Für Kolumbien:
Jorge Holguin.
S. Perez Triana.
M. Vargas.

12. Für die Republik Kuba:
Antonio S. de Bustamante.
Gonzalo de Quesada.
Manuel Sanguily.

13. Für Dänemark:
C. Brun.

14. Für die Dominikanische Republik:
Dr. Henriquez y Carvajal.
Apolinar Tejera.

15. Für Ekuador:
Victor M. Rendón.
E. Dorn y de Alsua.

16. Für Spanien:

17. Für Frankreich:
Leon Bourgeois.
d'Estournelles de Constant.
L. Renault.
Marcellin Pellet.

18. Für Großbritannien:
Edw. Fry.
Ernest Satow.
Reay.
Henry Howard.

19. Für Griechenland:
Cleon Rizo Rangabe.
Georges Streit.

20. Für Guatemala:
Jose Tible Machado.

21. Für Haiti:
Dalbemar Jn Joseph.
J. N. Leger.
Pierre Hudicourt.

22. Für Italien:
Pompilj.
G. Fusinato.

23. Für Japan:
Aimaro Sato.

Unter Vorbehalt des Artikel 44.

24. Für Luxemburg:
Eyschen.
Graf von Villers.

25. Für Mexiko:
G. A. Esteva.
S. B. de Mier.
F. L. de la Barra.

26. Für Montenegro:
Nelidow.
Martens.
N. Tcharykow.

Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnung gemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17. August 1907 aufgenommen worden sind.

27. Für Nikaragua:

28. Für Norwegen:
F. Hagerup.

29. Für Panama:
B. Porras.

30. Für Paraguay:
G. du Monceau.

31. Für die Niederlande:
W. H. de Beaufort.
T. M. C. Asser.
den Beer Poortugael.
J. A. Röell.
J. A. Loeff.

32. Für Peru:
C. G. Candamo.

33. Für Persien:
Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan.
Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.

34. Für Portugal:
Marquis de Soveral.
Graf de Selir.
Alberto d'Oliveira.

35. Für Rumänien:
Edg. Mavrocordato.

36. Für Rußland:
Nelidow.
Martens.
N. Tcharykow.

Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnung gemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17 August 1907 aufgenommen worden sind.

37. Für Salvador:
P. J. Matheu.
S. Perez Triana.

38. Für Serbien:
S. Grouitch.
M. G. Milovanovitch.
M. G. Militchevitch.

39. Für Siam:
Mom Chatidej Udom.
C. Corragioni d'Orelli.
Luang Bhüvanarth Narübal.

40. Für Schweden:
K. H. L. Hammarskjöld.
Joh. Hellner.

41. Für die Schweiz:
Carlin.

42. Für die Türkei:
Turkhan.

Unter Vorbehalt des Artikel 3.

43. Für Uruguay:
Jose Batile y Ordonez.

44. Für Venezuela:
J. Gil Fortoul.

Anlage zum Abkommen
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

(...)

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