logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Art. 3 Haager Landkriegsordnung
(gesetz.hlko)
<< >>
    

Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Haager Landkriegsordnung (HLKO)