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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
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Das HKÜ ist ein Übereinkommen, dass die teilnehmenden Vertragsstaaten auf ein innerstaatliches Verfahren verpflichtet, das bei einer Kindesentführung durch einen Elternteil eine schnelle Rückführung des Kindes in das Ausgangsland (mit oder ohne den entführenden Elternteil) sicherstellt. Dabei ist dem HKÜ schon genügt wenn das Kind wieder in das Land zurück kommt. Eine Rückkehr in den Haushalt des zurückgebliebenen Elternteils oder auch nur die gleiche Stadt/den gleichen Landkreis etc. ist nicht erforderlich.

Beispiel: Die Deutsche A ist mit dem Amerikaner U verheiratet. Gemeinsam leben Sie in den Vereinigten Staaten, wo auch die gemeinsame Tochter C geboren wird. Nachdem es in der Ehe mit U Schwierigkeiten gibt will A gemeinsam mit C nach Deutschland zurückkehren. U ist dagegen. Daher verlässt A in einer Nacht- und Nebelaktion den U und fliegt mit C nach Deutschland zurück. U stellt sofort einen Antrag auf Rückführung von C bei den zuständigen amerikanischen Behörden. Diese geben den Antrag nach Deutschland. Über ihn wird dann innerhalb kürzester Zeit vom zuständigen Familiengericht (in Hessen FamfG Frankfurt am Sitz des OLG Frankfurt) entschieden. Da es keine Gründe gibt die gegen ein Rückführung sprechen entscheidet das FamG auf Rückführung, die Entscheidung wird vom OlG bestätigt. Da die Mutter sich weigert mit C zurück nach Amerika zu reisen, wird die C mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers und der Polizei nach Amerika zurück verbracht.

Voraussetzung für die Rückführung ist, dass der zurückgebliebene Elternteil, auch das Sorgerecht für das Kind hat.

Der entführende Elternteil kann sich dabei nur auf zwei Ausnahmen berufen die in Art. 13 HKÜ geregelt sind:

  1. dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder
  2. dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Unter b fallen dabei nur Ursachen die in der Sphäre des zurückgebliebenen Elternteils liegen. Gefahren für das Kindeswohl die aufgrund des erneuten Herausreissens aus seinem Umfeld beruhen oder auf der Trennung von dem entführenden Elternteil spielen dabei keine Rolle (siehe OLG Celle Beschluss v. 21.05.2012 Az. 18 UF 171/11). D.h. in Betracht kommen z.B. der Alkoholsucht des zurückbleibenden Elternteils, Missbrauch oder Gewaltätigkeit gegenüber dem Kind oder ein ernsthaftes Widersetzen des Kindes gegen die Rückführung.

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