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Hinterlegung
(recht.zivil.materiell.at.hinterlegung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Wirkungen
             3. Durchsetzung

Mit Hinterlegung wird die Übergabe von Geld oder Wertpapieren an eine bestimmte Hinterlegungsstelle bezeichnet, durch die der Berechtigte ein Pfandrecht an der Sache erwirbt (§ 232ff BGB).

1. Voraussetzungen

Ein Schuldner kann hinterlegen lassen, wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet oder eine Ungewissheit über die Person des Schuldners besteht. Die Hinterlegung ist auch zur Sicherheitsleistung möglich (§ 232 BGB).

Eine wegen Fehlen der Voraussetzungen materiellrechtlich rechtswidrige Hinterlegung wird durch Einverständniserklärung rechtmäßig.

2. Wirkungen

Verzichtet der Schuldner auf die Möglichkeit zur Rücknahme der hinterlegten Sache, so wird der gemäß § 378 BGB von seiner Verbindlichkeit frei. Er wird dann gestellt, als hätte er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet.

Geld geht mit Hinterlegung in das Eigentum des jeweiligen Bundeslandes über.

3. Durchsetzung

Der Berechtigte kann von den anderen Hinterlegungsbeteiligten die Zustimmung zur Herausgabe an ihn verlangen.

Verweigert ein Beteiligter die Freigaberklärung ohne Rechtsgrund, muss der Berechtigte gemäß § 812 BGB auf die Freigaberklärung klagen. Das vom Beteiligten erlangte Etwas ist die Blockadestellung mit der er die Herausgabe an den Berechtigten Verhindern kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Freigabeerklärung, Hinterlegungsordnung * Freigabeerklärung, Hinterlegungsordnung * Sicherheitsleistung * Prätendentenstreit * Prätendentenstreit * bailment