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Heranwachsender/Jugendlicher
(recht.straf.prozess.jgg)
    

Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 JGG).

Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer das vierzehnte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 JGG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Strafbefehl * Strafbefehl * Jugendstrafrecht * Jugendstrafrecht