Abgesehen davon, dass eine Verjährungsfrist nicht am 31.09. ablaufen kann, weil es den gar nicht gibt, kommt es darauf an, wann der Antrag eingereicht worden ist. Die Berechnung der Hemmung ist so gar nicht nachvollziehbar, s. Wirkung des § 209 BGB
03.01.10 info :
Danke für den Hinweis.
03.01.10 Anonym :
Der Ablauf ist nicht in 2009, sondern am 31.03.2009.