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28.09.06 C.Nagel: Im Erbbaurecht gibt es diesen Begriff heute noch. Nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrages hat der Grundstückseigentümer, wenn der Erbbaurechtsvertrag nicht erneuert oder verlängert wird, dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht (Bauwerk) zu gewähren.

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