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§ 71 HBO Baueinstellung
(gesetz.hbo)
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Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Das gilt insbesondere, wenn

  1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 65 Abs. 1 bis 3 begonnen wurde, oder
  2. bei der Ausführung eines
    1. baugenehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten oder den nach § 60 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen,
    2. nach § 56 baugenehmigungsfreien Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen
    abgewichen wird,
  3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nutzungsverbot * Baueinstellung/Baustop * Baurecht, Eingriffsgrundlagen