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Hauptintervention
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen (Interventionsprozess)
             2. Wirkungen

Mit Hauptintervention wird die Klage eines Dritten gegen Kläger und Beklagen eines Rechtsstreits (Erstprozess) bezeichnet, mit welcher der Dritte Rechte an der streitbefangenen Sache geltend macht.

Beispiel: A verklagt B auf die Herausgabe einer Briefmarke, da er das Eigentum an dieser Marke geerbt habe. C, der auch glaubt Eigentümer der Marke zu sein, verklagt daraufhin A und B. A auf Feststellung dass die Marke ihm gehöre und B auf Herausgabe der Marke.

Voraussetzungen (Interventionsprozess)

  1. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
  2. Rechtsstreit über ein Recht oder eine Sache zwischen zwei anderen
  3. Vorliegen eines Interventionsgrundes
    • Der Gerichtsstand ergibt sich aus § 64 ZPO

2. Wirkungen

Die Kläger und Beklagten des Erstprozesses werden zu Streitgenossen im Interventionsprozess. Dieser läuft unabhängig vom Erstprozess, gemäß § 65 kann der Erstprozess auf Antrag einer Partei bis zum Ende des Hauptprozesses ausgesetzt werden. Die Parteien des Erstprozess können sich im Interventionsprozess gegenseitig den Streit verkünden um zweifache Verurteilungen zu vermeiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: anhängig/Anhängigkeit