Von einem Handelsvertreter im Nebenberuf spricht das Gesetz bei einem Handelsvertreter, der die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausübt. Für den Handelsvertreter im Nebenberuf gelten kürzere Kündigungsfristen und er hat nach Kündigung keinen Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich.
Der Unternehmer kann sich darauf, dass ein Handelsvertreter nur Handelsvertreter im Nebenberuf sei aber nur berufen, wenn er den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit seiner Aufgabe betraut hat.
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