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Handelskauf
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Ein Handelskauf liegt vor, wenn mindest eine der Parteien ein Kaufmann ist, für den der Kauf zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (= einseitiger Handelskauf, z.B. jeder Kaufvertrag mit einem Kaumfann). Gehört der Kauf für beide Seiten zum Betrieb ihres Handelsgewerbes spricht man von einem beiderseitigen Handelskauf.

Für beiderseitige und einseitige Handelskäufe geltend folgende besondere Regeln

  1. leichterer Rücktritt bei Fixhandelskauf, § 376 HGB
  2. Möglichkeit der Hinterlegung bei Annahmeverzug, § 373 HGB
  3. Pfichten bei Bestimmungskauf, § 375 HGB

für beiderseitige Handelskäufe gelten zusätzlich folgende Regeln

  1. Untersuchungs- und Rügepflicht für nicht versteckte Mängel, § 377 HGB
  2. Notverkauf, § 379 HGB

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Auf diesen Artikel verweisen: Mängelrüge