Gemäß § 278 Abs. 2 ZPO geht der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess eine Güteverhandlung voraus. Bei erfolgloser Güteverhandlung soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Gegensatz zum Gueteverfahren im Arbeitsprozess kann diese aber bereits entfallen, wenn sie erkennbar aussichtslos erscheint oder ein Einigungsversuch vor einer aussergerichtlichen Stelle bereits stattgefunden hat.
Davon unabhängig soll das Gericht aber gemäß § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken.
Zur Güteverhandlung soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 Abs. 3 S. 1 ZPO).
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