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Grundstücksteilung/Parzellierung
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Grundstücksteilung wird die Realteilung eines Grundstücks gemäß § 19 BauGB in mehrere selbständige im Grundbuch mit eigenem Grundbuchblatt geführte Grundstücke bezeichnet. In den Bauordnungen der Länder gibt es ergänzende Vorschriften für die Teilung (z.b. § 7 HBO).

Voraussetzung für die Bildung eines neuen Grundstücks mit eigenständigem Grundstücksblatt ist zunächst das Vorhandensein entsprechender Flurstücke. Besteht ein Grundstück aus nur einem Flurstück, so muss es im Wege der Teilungsvermessung in mehrere Flurstücke aufgeteilt werden, die dann zunächst im Grundbuch als Teilstücke eines Grundstücks aufgeführt werden. Über diese Aufteilung wird ein sog. Fortführungsnachweis erstellt.

Die Teilungsvermessung kann (in Hessen) durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchgeführt werden, eine Genehmigung durch das Bauamt ist je nach Bundesland notwendig (nicht in Hessen).

Die dann für die Neubildung eines Grundbuchblattes notwendige Erklärung des Eigentümers muss sodann öffentlich/notariell beurkundet werden.

Beispiel:

Urkundseingang

Der Erschiene erklärt ich bin Eigentümer des

im Grundbuch von Neustadt Band 2 Grundbuchblatt 776

eingetragenen Grundstücks FlSt.-Nr. 30

mit 1800 qm.

Es bestehen keine Belastungen.

Dieses Grundstücke teile ich entsprechend des dem Grundbuchamt vorliegenden Fortführungsnachweis auf in die Teilstücke:

  1. FlSt.-Nr. 30/1 mit 780 qm
  2. FlSt.-Nr. 30/2 mit 520 qm
  3. FlSt.-Nr. 30/3 mit 500 qm

[Soweit in der jew. Bauordnung geregelt {Hessen (-)}:] Die Teilungsgenehmigung ist beigefügt.

Ich beantrage hiermit die Teilung im Grundbuch nachzuvollziehen und für die Flurstücke 30/2 und 30/3 neue Grundbuchblätter anzulegen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamtgrundschuld