|
Von einem Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB sprich man, wenn der Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Besitzer gehört dann entsprechend der Teil der auf seiner Seite des Grundstückes steht (vertikal geteiltes Eigentum). Der Grundstückeigentümer ist für seinen Baumteil in demselben Umfang verkehrssicherungpflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Verletzen beide Grundstücksegentümer ihre Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Grenzbaumes ist für den Schaden eine Haftungsteilung gemäß § 254 BGB vorzunehmen (BGH NJW 2004, 3328).
Werbung:
| |