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Mit Gottesurteil (=Ordal =Losurteil) wird eine im deutschen Recht des frühen Mittelalters üblich irrationale Beweismethode bezeichnet, der sich ein Angeklagter bedienen musste, wenn er aufgrund der Schwere des Falles seine Unschuld nicht durch Eid oder Eideshelfers beweisen konnte.
Die Gottesurteile wurde durch das 4. Laterankonzil im Jahr 1215 unter Innozenz III verboten. Das führte dazu, dass sie langsam durch rationale Beweismittel ersetzt wurden.
Das Gottesurteils wurde ermittelt durch:
- Kesselfang
Der Angeklagte musste einen Gegenstand mit bloßen Händen
aus einem Kessel mit heissem Wasser herausholen. Zeigten sich später Blasen an seinen Händen galt er als schuldig.
- Pflugscharengang
Der Angeklagte musse über glühende Pflugscharen
gehen. Auch hier kam es für den Unschuldsbeweis auf das Fehlen von Brandblasen an.
- Eisenprobe
Wie der Pflugscharengang, nur dass der Angeklagte ein gühendes Eisen auf bloßen Händen tragen musste.
- Wasserprobe
Die Angeklagte wurde gefesselt ins Wasser geworfen. Ging sie unter war sie unschuldig. Allerdings ließ man
die so als unschuldig Geprüften nicht ertrinken, sondern versuchte, sie schnell aus
dem Wasser zu holen.
- Bahrprobe
Bei der Bahrprobe wurde der Angeklagte vor den Leichnahm des Opfers geführt. Zeigte dieser keine Reaktionen, wie z.B. Austreten von Schaum aus dem Mund oder Blut aus den Wunden, war der Angeklagte unschuldig.
- Kreuzprobe
Bei der Kreuzprobe mussten Angeklagter und Kläger ihre Arme austrecken und waagrecht halten. Wer zuerst die Arme sinken ließ, verlor den Prozess.
- gerichtlicher Zweikampf
Beim Zweikampf gewann der den Prozess, der den Kampf gewann. Dabei war eine Vertretung durch einen sog. campio möglich.
Vergleiche dazu Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, S. 40f; Gmür/Roth, Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, S. 23).
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