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§ 86 GNotKG Beurkundungsgegenstand
(gesetz.gnotkg.kapitel-3.abschnitt-1)
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(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.


Mehrere Beurkundungsgegenstände in ein einer Urkunde => § 93 GNotKG.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prüfungsschema GNotKG * § 111 GNotKG Besondere Beurkundungsgegenstände