logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1 GmbHG Zweck; Gründerzahl
(gesetz.gmbhg)
<< >>
    

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise