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Gleichstufigkeit zweier Verbindlichkeiten
(Gesamtschuld)
Was unter Gleichstufigkeit zu verstehen ist, wird im allgemeinen negativ
definiert. So liegt keine Gleichstuftigkeit vor, wenn ein Schuldner bloß subsidiär haftet. Allerdings kommt es für diese
Betrachtung nicht auf interne Regelungen zwischen den beiden Schuldnern an,
sondern auf das was im Außenverhältnis zum Ausdruck gelangt (MünchKommBGB §
421 Rn. 12). D.h. es reicht z.B. wenn der Gläubiger erkennen kann, daß ein
Schuldner nur für die Liquidität des anderen einsteht, auch wenn beide
primär haften. Es reicht aber nicht wenn zwei Personen gemeinschaftlich
einen Kredit aufnehmen, und intern vereinbaren, daß nur einer von Ihnen das
Geld erhalten und den Kredit zurückzahlen soll.
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