logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
gleichartige Leistungen
(recht.zivil.materiell.bt.schuld)
    

Gleichartig im Sinne von §§ 366, 387 BGB, sind Leistungen deren Gegenstand nach der Verkehrsanschauung gleichartig ist.

Nicht gleichartig ist z.B. der Anspruch auf 5,- Euro und der Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten 5-Euro Gedenkmünze. Nicht gleichartig sind auch Brutto- und Nettolohnansprüche.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen * Aufrechnung * § 387 BGB Voraussetzungen