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Glaubensfreiheit
(recht.oeffentlich.grundrechte.art4)
    

Inhalt
          1. Schutzbereich
          2. Schranken

Die Glaubensfreiheit ist eines der elementaren Grundrechte. In Deutschland wird sie durch Art. 4 GG garantiert.

Art. 4 GG ist ein sog. Jedermannsrecht.

1. Schutzbereich

Durch die Glaubensfreiheit wird das Haben und das Äußern (= Bekenntnisfreiheit) des Glaubens, sowie das Nichthaben und Nichtäußern geschützt

2. Schranken

Die Beschränkbarkeit der Glaubensfreiheit ist umstritten. Nach der Konstruktion des GG ist sie nur durch andere Grundrechte oder Güter von Verfassungsrang einschränkbar.

Zusätzlich ist allerdings über Art. 140 GG Art. 136 Abs. 3 S. 2 WRV als Schranke für das Nichtäußeren einschlägig, demgemäß Behörden ein Auskunftrecht haben, wenn davon Rechte und Pflichten des Auskunftpflichtigen abhängen, oder eine geseztlich angeordnete statistische Erhebung es erfordert.

Ob daneben auch der allgemeine Vorbehalt des Art. 136 Abs. 1 WRV, der die Religionsausübung an die allgemeinen Gesetze bindet, gilt ist umstritten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Religionsfreiheit * Bekenntnisfreiheit * Bekenntnisfreiheit * Grundrechte