(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die
Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für
die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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