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(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder
fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören
auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter
erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- (...)
-
(5) (...)
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
- selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich
zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder
seinen Angestellten zu gestatten auf seinen Versteigerungen zu bieten
oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- für einen anderen afu seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm
anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein
schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er
in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
- Sachen zu versteigern,
- an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
- (...)
(7) (...)
(8) (...)
(9) (...)
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler
oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler
vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen
werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden,
die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
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