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Gewaltenteilung, horziontale/vertikale
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Gewaltenteilung wird die auf Locke und Montesquieu zurückgehende Aufteilung der in Staatshand liegenden Gewalt auf verschiedene, von einander unabhängige und sich gegenseitig kontrollierende Träger bezeichnet.

Grundsätzlich unterscheidet man in Deutschland zwischen der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung.

Bei der horizontalen Gewaltenteilung wird wie folgt aufgeteilt:

Die Trennung zwischen Exekutive und Gubernative ist möglich aber unge­wöhnlich, in der Regel wird die Regierung der Exekutiven zugerechnet.

In Deutschland ergibt sich die Gewaltenteilung aus Art. 97 GG (Unabhängigkeit der Justiz), Art. 38 GG (Unabhängigkeit der Legislative) und Art. 65 ff GG (Unabhängigkeit der Exekutive).

In modernen Demokratien ist die Gewaltenteilung weitgehend durchgeführt. Eine bis ins letzte saubere Teilung ist aber selten, in den meisten Staatsordnungen gibt es Durch­brechungen. In Deutschland werden z.B. die Richter (Judikative) der obersten Bundesgerichte (BGH, BAG, BSG, BFH, BVerwG) durch das jeweils zuständige Ministerium (= Exekutive) und den Richterwahlausschuß, der aus den jeweiligen Ministern der Länder (Exekutive) und vom Bundestag (Legislative) gewählten Vertretern besteht, gewählt.

Von vertikaler Gewaltenteilung spricht man bei der Verteilung der Staatsmacht auf Bund, Länder und Gemeinden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Judikative * Totalvorbehalt, Staatsorganisationsrecht * Inkompatibilität * Lawlord * Gewaltenteilung, temporale * Gewaltenverschränkung * Ermächtigungsgesetz * trias politica * Rechtsstaat/Rechtsstaatsprinzip * Exekutive