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Mit Gesetzeseinheit werden im Bereich der Idealkonkurrenz die Fälle der unechten Konkurrenz bezeichnet, bei der ein Delikt die übrigen verdrängt. Das verdrängte Delikt wird im Schuldspruch nicht erwähnt, die von ihm festgesetzte Mindeststrafe darf aber nicht unterschritten werden (z.B. BGHSt 1, 152; BGHSt 20, 235).
Gesetzeseinheit liegt vor bei
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