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Geschäftsgrundlage
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Geschäftsgrundlage werden Umstände bezeichnet, von deren Bestehen bzw. Gleichbleiben die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgehen und die sie zur Grundlage des Vertrages machen, ohne diese ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen.

"Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut." (BGH Beschluss v. 3. 12. 2014 Az. XII ZB 181/13)

Damit scheiden Umstände aus, die nach den stillschweigenden Vereinbarungen der Parteien alleine in den Risikobereich einer Partei fallen. Dazu gehören regemäßig das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko (Vgl. BGHZ 101, 143, 152; BGH NJW 1983, 1489, 1490; NJW 2000, 1714, 1716; Palandt § 313 Rn. 30).

Siehe auch unter Wegfall der Geschäftsgrundlage.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsgrundlage/Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG), Zivilrecht * Geschäftsgrundlage/Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG), Zivilrecht * Abänderungsklage, Unterhalt/Unterhaltsabänderungsklage