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genügender Anlass i.S.v. § 170 StPO
(recht. und recht.ref.straf1)
    

Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage i.S.v. § 170 StPO besteht, wenn

  1. kein Verfahrenshinderniss,
  2. keine "Einstellung" nach §§ 153 ff und
  3. hinreichender Tatverdacht.

gegeben sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 170 StPO * hinreichender Tatverdacht