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genehmigtes Kapital
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit genehmigtem Kapital wird gemäß § 202 AktG der Nennbetrag bezeichnet, bis zu dem der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Satzung ermächtigt ist, das Kapital durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen.

Für die GmbH existiert in § 55a GmbHG eine entsprechende Regelung für die Geschäftsführer der GmbH.

Für die Genehmigung muss durch die Hauptversammlung/bzw. Gesellschafterversammlung die Satzung entsprechend geändert werden.

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