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gemeinschaftliches Testament
(recht.notar.erb und recht.notar.muster)
    

Inhalt
             1. Form
             2. Bindungswirkung
             3. Aufhebung der Bindungswirkung
             4. Vergleich gem. Testament mit Erbvertrag
             5. nichteheliche Lebensgemeinschaft
       1. gemeinsames Testament
          1.1. Vorbemerkung
          1.2. Erbeinsetzung
             1.2.1. Vor-/Nacherbschaft (Berliner Testament Einheitslösung)
             1.2.2. Voll-/Schlusserbschaft (Berliner Testament Trennungslösung)
             1.2.3. Sorgeerklärung
             1.2.4. Gebühren

Das gemeinschaftliche Testament gibt Eheleuten die Möglichkeit ein einheitliches Testament zu errichten. Es handelt sich dabei um eine Besonderheit des deutschen Rechts, die im Rahmen des internationalen Ebrechts zu Schwierigkeiten führen kann, da viele romanische Länder ein Verbot des gemeinschaftlichen Testaments kennen.

Geregelt ist das gemeinschaftliche Testament in den §§ 2265 ff BGB.

1. Form

§ 2267 BGB.

2. Bindungswirkung

Solange beide Gatten noch leben, kann jeder gemäß § 2271 BGB unter Beachtung der Form des § 2296 BGB seine Verfügungen einseitig widerrufen, mit der Folge, dass gemäß § 2270 BGB wechselbezügliche Verfügungen des anderen unwirksam werden.

Ab Vorversterben eines Gatten erlischt gemäß § 2271 BGB das Recht zum Widerruf. Der Überlebende kann aber die Bindungswirkung durch Ausschlagung aufheben lassen.

3. Aufhebung der Bindungswirkung

Zuwendungsverzichtsvertrag gemäß § 2352 BGB.

4. Vergleich gem. Testament mit Erbvertrag

  • gem. Testament hat niedriger Bindungswirkung, aufgrund der Widerrufsmöglichkeit zu Lebzeiten beider Gatten
  • Beteiligung von Nicht Ehegatten

5. nichteheliche Lebensgemeinschaft

Bei nichtehelichem Zusammenleben ist ein gemeinsames Testamen unzulässig, ein gleichwohl errichtetes unwirksam. Als Alternative kommt hier ein Erbvertrag in Betracht.

Eine Verpflichtung zu einer bestimmten Testamentsgestaltung in einem notariellen Partnerschaftsvertrag wird von der Rspr. für unwirksam gehalten, da dies zu einer unzulässigen Beschränkung der Testierfreiheit führe..

UrkundenrollenNr. ...

Verhandelt zu Frankfurt/Oder vor dem Notar N am ..... Es erschienen:

1) Herr B, geb. am 10.10.1986 wohnhaft in ... ausgewiesen durch - im Folgenden - Beteiligte zu 1 -

2) Frau B. geb am 06.10.1982 wohnhaft in ... ausgewiesen durch - Im Folgenden - Beteiligte zu 2 -

Die Frage nach einer Vorbefassung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BGB verneinten die Beteiligten. Im persönlichen Gespräch konnte sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit beider Beteiligten.

Der amtierende Notar hat nach mit den Erschienenen geführten Gesprächen keine Zweifel an deren Geschäfts- und Testierfähigkeit.

Der Notar belehrte darüber, dass auf Verlangen bis zu zwei Zeugen oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden sollen. Hierauf wird verzichtet.

Sodann ließen die Erschienen folgendes

1. gemeinsames Testament

beurkunden und erklärten:

1.1. Vorbemerkung

1.2. Erbeinsetzung

Vor-/Nacherbschaft (Berliner Testament Einheitslösung)

Die Erschienen setzen sich gegenseitig zu (nicht) befreiten Vorerben ein.

Voll-/Schlusserbschaft (Berliner Testament Trennungslösung)

Die Erschienenen setzen sich gegenseitig als Erben ein. Der Überlebende ist Vollerbe.

1.2.3. Sorgeerklärung

1.2.4. Gebühren

Es enstehen für gemeinschaftliche Testamente 2,0 Gebühren aus dem Geschäftswert, der sich gemäß § 102 GNotkG berechnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Erbrecht * Skript Erbrecht * Skript Erbrecht * § 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen * Testierfähigkeit