logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Gemeinbedarf
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Als Gemeinbedarf wird der bei der Bauleitplanung der flächenmäßig zu berücksichtigende allgemeine Bedarf einer Gemeinde an Versorgungseinrichtungen bezeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Zum Gemeinbedarf gehören z..B.: Schulen, Krankenhäuser, Kirchen, Bibliotheken etc.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise