logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Geheimgebrauchsmuster
(recht.zivil)
    

Mit Geheimgebrauchsmuster werden gemäß § 9 GebrMG Gebrauchsmuster bezeichnet, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis i.S.v. § 93 StGB ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise