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Gegenstandswert/Verfahrenswert/Kostenstreitwert
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Gegenstandwert wird der Wert bezeichnet, nachdem sich die Anwaltskosten (siehe unter Kostenberechnung) berechnen. Der Gegenstandwert wird gemäß den §§ 22 ff RVG berechnet. Hat das Gericht einen Kostenstreitwert (= Verfahrenswert) im Urteil festgesetzt, richtet er sich danach (§ 32 RVG).

Ansonsten wird er im mit einer Wertfestsetzung nach § 33 RVG grundsätzlich gemäß § 23 RVG i.V.m. §§ 3 ff ZPO berechnet. Für bestimte Verfahrensarten (z.B. einstweilige Anordnung, Zwangsvollstreckung oder Zwangsversteigerung) treffen die §§ 24 ff RVG Sonderregeln.

D.h. eine Gegenstandswert muss nur festgesetzt werden, wenn ein Kostenstreitwert nicht festgesetzt wird/werden muss. Die ist z.B. im Rahmen von Zwangsmittelverhängung der Fall, da hier für die Gerichtsgebühren ein feste Gebühr anfällt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kostenberechnung im Zivilprozess