Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist um damit erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach sein objektiven Beschaffenheit geeignet ist um damit erhebliche Verletzungen zuzufügen. Auf die Art des konkreten Einsatzes kommt es hier nicht an, da § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, das Führen des gefährlichen Werkzeugs genügen lässt.
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