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(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Problem: Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen. Wie wird in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die beim Notar erschienen Personen die den Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung abgegeben haben, für die GbR handeln durften und damit Antrag und Bewilligung wirksam sind? Wie wird in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen, dass die Erschienen alle Gesellschafter der GbR sind?
"Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht."(BGH Beschl. v. 28.4.2011 Az. V ZB 194/10 (KG))
Eine Eintragung der GbR allein unter ihrem Namen ist entgegen BGH vom 04.12.2008 (Az. V ZB 74/08) aufgrund der Einführung des § 47 Abs. 2 GBO im Jahr 2009 nicht mehr möglich. Die Gesellschafter sind zwingend mitanzugeben:
Regenbogen GbR bestehend aus: Hermann Böttiger, Franz Allebaum, Berta Sagel.
Auch die namenslose Eintragung:
Hermann Böttiger, Franz Allebaum, Berta Sagel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
ist zulässig.
Rechtsträger werden aber nie die Gesellschafter in Bruchteilsgemeinschaft, sondern die GbR als Gesamthand.
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