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Freiwilliges soziales Jahr
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Ein Kind hat auch während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, auch wenn die Ableistung nicht Voraussetzung für den geplanten weiteren Ausbildungsweg ist (OLG Celle Beschl. v. 06.10.2011 Az. 10 WF 300/11, DRsp-Nr. 2011/18194).

Das gezahlte Taschengeld ist grundsätzich anzurechnen, es können konkrete Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten oder eine Pauschale, je nach OLG-Bezirk 5 % bwz. 90,- (10.2.3 der jew. Leitlinien) abgezogen werden.

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