logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
fremde Sache iSd § 315c StGB
(recht.straf.bt.315c und recht.ref.straf1)
    

Eine fremde Sache iSd des § 315c StGB ist nie das Auto, da es als Tatwerkzeug nicht gleichzeitig verletztes Rechtsgut sein kann. Das gilt auch, wenn der Täter das Fahrzeug nur geliehen oder geleast hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs