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Freizügigkeit
(recht.oeffentlich.grundrecht)
    

Mit Freizügigkeit wird das Grundrecht bezeichnet, sich innerhalb des Gebietes für das Freizügigkeit gilt, beliebig niederlassen zu können. Art. 11 GG garantiert die Freizügigkeit in Deutschland.

Auf europäischer Ebene ist die Freizügigkeit noch nicht vollständig verwirklicht. Sie gilt zunächst nur zunächst für Arbeitnehmer (Art. 39 EG-Vertrag). Gemäß der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht ermöglichen die Staaten unter bestimmten Voraussetzungen auch anderen Angehörigen der EU-Union ein Aufenthaltsrecht auf ihrem Staatsgebiet. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthEWGG) und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen (FreizügEGV) umgesetzt worden.

Die noch nicht vollständig ratifizierte Verfassung der EU sieht in Teil II Art. 45 ein einheitliches Recht auf Freizügigkeit für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vor.

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