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Von einem Freispruch spricht man bei einem strafprozessualen Urteil, das den Angeklagten von allen vorgeworfenen Taten freispricht.
Von einem Teilfreispruch spricht man, wenn ein Angeklagter der wegen mehrerer Taten angeklagt ist, nicht wegen aller Taten verurteilt wird. Werden mehrere Tatbestände tateinheitlich angeklagt, und fällt einer davon weg so erfolgt kein Teilfreispruch.
Beispiel: A wird angeklagt wegen Diebstahls in Tateinheit mit einer Beleidigung. Während der Verhandlung stellt sich heraus, dass die Beleidigung nicht nachweisbar ist. Hier ist A nicht teilweise freizusprechen.
Zum Aufbau eines freisprechenden Urteils siehe unter Urteil, Strafprozess Freispruch.
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