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Freiheitsentziehung/Freiheitsentzug
(recht.oeffentlich.grundrechte.art104 und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo und recht.straf.vollzug)
    

Mit Freiheitsentziehung wird das Festhalten an einem bestimmten Ort bezeichnet. Von der Freiheitsentziehung ist der weitere Begriff der Freiheitsbeschränkung, der auch die Freiheitsentziehung umfasst zu unterscheiden.

Die persönliche Freiheit wird in Art. 2 GG geschützt. Die Freiheitsentziehung ist in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich die in Art. 104 Abs. 2 GG geregelt sind.

Gemäß Art. 104 Abs. 2 GG ist z.B. spätetens nach Ablauf des nächsten Tages durch einen Richter über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden. Erfolgt eine solche Entscheidung nicht in diesem Zeitraum ist die Freiheitsentziehung sofort aufzuheben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schutzgewahrsam * Freiheitsbeschränkung