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Fortsetzungsfeststellungsklage
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. berechtigtes Interesse

Von einer Fortsetzungsfeststellungsklage spricht man im Verwaltungs­prozessrecht, wenn sich die Hauptsache einer Klage vor der Hauptverhandlung erledigt hat, der Kläger aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtslage hat. Für Anfechtungsklagen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO geregelt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist Ausfluss der Rechtsweggarantie des Art. 19 GG.

Bei einem Interessenwegefall bei Anfechtungsklagen vor Beginn der Hauptverhandlung wird § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog angewandt. Bei einem Interessenswegfall bei anderen Klagen vor Beginn der Hauptverhandlung wird § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO doppelt analog angewandt.

1. berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse wird angenommen bei:

1. Präjudizialität für Schadensersatzansprüche, wenn die Hauptsache sich erst in der Verhandlung erledigt hat.

2. Wiederholungsgefahr.

3. Diskriminierender Wirkung eines Verwaltungsaktes (Rehabilitationsinteresse).

4. Gewichtigem Grundrechtseingriff bei dem sich die Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt typischerweise vor der Möglichkeit zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung erledigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht wird dies insbesondere angenommen, bei Wohnungsdurchsuchungen (BVerG NJW 1997, 2163), Inhaftierungen (BVerfG NJW 2002, 2456), Körperverletzungen bei Wasserwerfereinsatz (BVerfG NVwZ 1999, 290, 291) und Versammlungsverboten (BVerfG NJW 2004, 2510).

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Auf diesen Artikel verweisen: statthafte Klageart, VwGO * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht