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Folter
(recht.straf.prozess und recht.geschichte.ma)
    

Folter, d.h. Gewaltanwendung im Strafprozeß, war im Mittelalter eine zulässige Möglichkeit um an ein Geständnis des Angeklagten zu kommen. Auch die peinliche Halsgerichtsordnung von 1532 änderte daran grundsätzlich nichts. Insbesondere da ein Täter nur aufgrund der Aussage von zwei Zeugen mit gutem Leumund oder eines Geständnisses verurteilt werden durfte, wurde dieses durch Folter erpreßt.

In Deutschland wurde die Folter zuerst von Friedrich II in Preußen 1756 vollständig abgeschafft. Baden hat sie 1831 als letzter deutscher Staat abgeschafft. Im dritten Reich führte die Gestapo die Folter wieder ein. Nach Ende des 2. Weltkrieges wurde die Folter wieder vollständig abgeschafft. § 136 a StPO verbietet jede Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Daneben verbieten auch internationale Verträge die Folter.

Siehe aber unter Daschner.

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Auf diesen Artikel verweisen: Inquisitionsprozess * Rettungsfolter