Von einem fehlgeschlagenen Versuch spricht man aus, wenn der Täter nachdem er unmittelbar angesetzt hat aus seiner Sicht keine Möglichkeit mehr hat den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Dabei ist ein mehraktiges Geschehen gemäß der Gesamtbetrachtungslehre einheitlich zu betrachten, unabhängig vom ursprünglichen Tatplan des Täters. Wollte er das Opfer erst erschiessen, hat aber keine Munition, erinnert sich aber an sein Messer dann ist der Versuch nicht fehlgeschlagen. Nur nach der Einzelakttheorie ist der erste Versuch bereits fehlgeschlagen, so dass der Täter bestenfalls noch vom zweiten Versuch zurücktreten kann.
Zu der gleichen Frage im Rahmen der Unterscheidung beendeter/unbeendeter Versuch siehe dort.
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