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fehlerhaftes/faktisches Arbeitsverhältnis
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Rechtsfolgen des faktischen Arbeitsverhältnisses

Von einem fehlerhaften (= faktischen) Arbeitsverhältnis spricht man, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag vereinbart und die Arbeit auch aufgenommen wurde, der Arbeitsvertrag aber von Anfang an oder nach Anfechtung mit Rückwirkung nichtig ist.

Beispiel: Arbeitgeber A schließt mit Arbeitnehmer B einen Arbeitsvertrag ab. Grundlage für diesen Vertrag war die abgeschlossene Ausbildung, die der B nach seiner Aussage abgeschlossen hatte. Nach einem halben Jahr Beschäftigung stellt sich heraus, dass B diese Ausbildung gar nicht abgeschlossen hat. Der A ficht daher das Arbeitsverhältnis erfolgreich mit Rückwirkung an. Die Zeit die B gearbeitet gilt, wegen des rückwirkend entfallenen Vertrages als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis.

1. Rechtsfolgen des faktischen Arbeitsverhältnisses

Das faktische Arbeitsverhältnis wird für den Zeitraum für den es vollzogen worden ist, wie ein voll wirksames Arbeitsverhältnis behandelt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn, Urlaub, Entgetlfortzahlung etc. hat.

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